Versteigerungsbedingungen


  • Das Kunsthaus Lempertz versteigert öffentlich (im Sinne des § 383 Abs.3 Satz 1 BGB) als Kommissionär für Rechnung der Auftraggeber (Kommittenten), die unbenannt bleiben.

  • Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Nummern des Kataloges zu vereinen, zu trennen und, wenn ein besonderer Grund vorliegt, außerhalb der Reihenfolge auszubieten oder zurückzuziehen.

  • Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Die Sachen sind gebraucht. Die Katalogangaben, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, sind keine Garantien im Rechtssinne und dienen, ausschließlich der Information; sie werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Gleiches gilt für Auskünfte jeglicher Art, sei es mündlich oder schriftlich. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen; alle Gegenstände werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlages befinden.

  • Das Kunsthaus Lempertz verpflichtet sich jedoch bei Abweichungen von den Katalogbeschreibungen, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb eines Jahres nach Übergabe in begründeter Weise vorgetragen werden, seine Rechte gegenüber dem Einlieferer gerichtlich geltend zu machen; im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet das Kunsthaus Lempertz dem Erwerber ausschließlich den gesamten gezahlten Kaufpreis. Darüber hinaus verpflichtet sich das Kunsthaus Lempertz für die Dauer von drei Jahren bei erwiesener Unechtheit zur Rückzahlung seiner Kommission. Im übrigen ist eine Haftung des Kunsthaus Lempertz wegen Mängeln ausgeschlossen.

  • Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften sind ausgeschlossen, sofern das Kunsthaus Lempertz nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt hat; im übrigen gilt Ziffer 4.

  • Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten oder verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den erteilten Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und dies vom Bieter sofort beanstandet worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen (§ 2 Ziffer 4 VerstVO). Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet der Versteigerer dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Aufträge für Schriftoder Telefongebote müssen zur ordnungsgemäßen Abwicklung 24 Stunden vor der Auktion vorliegen; bei telefonischen Geboten kann nicht dafür eingestanden werden, dass eine Verbindung zustande kommt. Die Telefongebote werden aufgezeichnet.

  • Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Sofern ein Zuschlag unter Vorbehalt erteilt wurde, ist der Bieter an sein Gebot bis vier Wochen nach der Auktion gebunden, wenn er nicht sogleich von dem Vorbehaltszuschlag zurücktritt. Mit der Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr an der versteigerten Sache unmittelbar auf den Ersteher über, das Eigentum erst bei vollständigem Zahlungseingang.

  • Auf den Zuschlagpreis wird ein Aufgeld von 19 % bzw. 20 % zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, gerechnet nur auf das Aufgeld, erhoben. (Differenzbesteuerung). Für die Katalogpositionen, die mit * gekennzeichnet sind, wird ein Aufgeld von 19 % bzw. 20 % vom Zuschlagpreis erhoben; auf diesen Nettorechnungspreis (Zuschlagpreis + Aufgeld) wird die gesetzliche Umsatzsteuer von 7 % für Bilder, Originalgraphik, Plastik und Sammlungsstücke und von 19 % für Kunstgewerbe und Photographie hinzugerechnet (Regelbesteuerung). Von der Mehrwertsteuer befreit sind Ausfuhrlieferungen in Drittländer (d.h. außerhalb der EU) und - bei Angabe der MwSt.-Identifikations-Nr. - auch an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten. Nehmen Auktionsteilnehmer ersteigerte Gegenstände selber in Drittländer mit, wird ihnen die MwSt. erstattet, sobald dem Kunsthaus Lempertz der Ausfuhr- und Abnehmernachweis vorliegen. Für Originalkunstwerke und Photographien, die nach dem 1. Januar 1900 entstanden sind, wird eine Umlage für das Folgerecht von 1,9 % erhoben. Während oder unmittelbar nach der Kunstauktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.

  • Persönlich an der Kunstversteigerung teilnehmende Ersteigerer haben den Endpreis (Zuschlagspreis zuzüglich Aufgeld + MwSt.) sofort nach erfolgtem Zuschlag an das Kunsthaus Lempertz zu zahlen; Die Zahlung auswärtiger Ersteher, die schriftlich geboten oder vertreten gewesen sind, gilt unbeschadet sofortiger Fälligkeit bei Eingang binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum noch nicht als verspätet.

  • Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 1% je angebrochenem Monat berechnet. Bei Zahlung in fremder Währung gehen ein etwaiger Kursverlust und Einlösungsspesen zu Lasten des Ersteigerers. Entsprechendes gilt für Schecks, die erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift als Erfüllung anerkannt werden können. Das Kunsthaus Lempertz kann bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach Fristsetzung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Schadenersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, daß die Sache nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich des Aufgeldes einzustehen hat.

  • Die Ersteher sind verpflichtet, ihre Erwerbung sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Der Versteigerer haftet für verkaufte Gegenstände nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Ersteigerte Objekte werden jedoch erst nach vollständigem Zahlungseingang ausgeliefert, bei Zahlung durch Scheck erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift. Eine Versendung erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers. Das Kunsthaus Lempertz ist berechtigt, nicht abgeholte Objekte vier Wochen nach der Auktion im Namen und auf Rechnung des Ersteigerers bei einem Spediteur einlagern und versichern zu lassen Bei einer Selbsteinlagerung durch das Kunsthaus Lempertz werden 1 % des Zuschlagspreises für Versicherungs- und Lagerkosten p. a. berechnet.

  • Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist Köln. Es gilt deutsches Recht; die Vorschriften des einheitlichen Kaufrechts (EKG) und das Gesetz über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG) finden keine Anwendung. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt.

Henrik Hanstein, öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator.
 

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