Pressebericht

Vom 26.11.2009

Stern-Nachlass
Entgegnung auf die Pressemeldung der Concordia University vom 20. November 2009


Zurückgezogen
Alexander Adriaenssen (1587 - 1661)
Fischstillleben
Öl auf Holz, 41 x 56 cm
Taxe: EUR 4.000 - 5.000,-

Das Kölner Kunsthaus Lempertz hat vor seiner Auktion 947 am 21.11.2009 das als Los 1060 angebotene Fischstillleben von Alexander Adriaenssen (Schätzpreis: 4.000-5.000 Euro) zurückgezogen.

Nachdem durch die Zusammenarbeit mit dem Art Loss Register (ALR) bekannt geworden war, dass das angebotene Los 1060 mit dem Los 183 aus der Auktion 392 aus dem Jahre 1937 eventuell identisch sein könnte, hat Lempertz sich mit einem Schreiben vom 15.11.2009 an den Stern-Nachlass, vertreten durch die Haupterben McGill, Concordia und Hebrew University gewandt, um eine Klärung herbeizuführen.

Zunächst muss geklärt werden, ob sich der Verdacht bestätigt und das nun zurückgezogene Gemälde tatsächlich aus den Beständen der Galerie Stern, Düsseldorf stammt. Einige Argumente sprechen für die Identität, andere dagegen. Das Art Loss Register hält es nicht für nachweisbar, dass beide Gemälde identisch sind und hat ausdrücklich keine Bedenken gegen eine Versteigerung des Gemäldes geäußert. Leider hat der Stern-Nachlass bisher keinen Beitrag zur Klärung dieser Frage präsentiert.

Erst wenn diese Frage geklärt ist, kann der derzeitige Einlieferer und Eigentümer des Gemäldes darüber entscheiden, ob und wie er mit dem Stern-Nachlass über eine Restitution verhandeln möchte. Grundsätzlich ist der private Einlieferer nicht Adressat der Washingtoner Erklärung. Darüber hinaus können in Deutschland an einem Restitutionsbegehren Zweifel angebracht werden, da Dr. Max Stern seine Auktion 1937 selbst mit vorbereitet, den Erlös vollumfänglich erhalten, vom Düsseldorfer Gericht 1964 eine Entschädigung erhalten und selbst nie etwas aus der ursprünglichen Auktion reklamiert hat. Erst über 15 Jahre nach seinem Tod stellen die drei Universitäten als Erben von Dr. Stern Restitutionsansprüche.

Es muss betont werden, dass die Entscheidung über eine Rückgabe und deren Modalitäten nicht vom Kunsthaus Lempertz getroffen werden kann, da Lempertz nicht Eigentümer des Gemäldes ist und hier nur eine vermittelnde Rolle zwischen den Anspruchstellern und dem Einlieferer übernehmen kann.

Das bisherige Vorgehen des Stern-Nachlasses war jedoch nicht dazu geeignet, die Voraussetzungen für eine sachliche Verhandlung zu befördern. Statt den von Lempertz eröffneten Dialog fortzuführen, zog man es vor, von außen Druck aufzubauen. So meldete sich auf Vermittlung der U.S.-amerikanischen Zollbehörden das Bayerische LKA.

Zudem wurde eine Pressemitteilung lanciert, die schon in ihrer Überschrift verschiedene Unterstellungen und Unwahrheiten enthält. So hat sich Lempertz keineswegs geweigert, das Gemälde zurückzuziehen. Auch die Behauptung, Lempertz lehne es zum wiederholten Mal ab, ein Gemälde der Stern-Sammlung zurückzuziehen, trifft nicht zu. Es gibt schlicht keinen Fall, bei dem Lempertz sich geweigert hätte, ein Gemälde der Stern-Sammlung – oder auch nur eines, bei dem dieser Verdacht bestand – zurückzuziehen.

Schließlich sorgt die rechtliche Argumentation des Stern-Nachlasses erneut für Verwunderung, da unter Berufung auf die U.S.-amerikanische Rechtsprechung die zivilrechtliche Lage in Deutschland ausgeblendet und ignoriert wird. Es steht eben nicht in der Macht des Kommissionärs Lempertz über das Eigentum des Einlieferers zu verfügen.

Der Stern-Nachlass täte gut daran, diese Prämisse zu beherzigen und die Hürden für eine gütliche Einigung nicht weiter zu erhöhen. Sollte der Stern-Nachlass an der Maximalforderung einer entschädigungslosen Rückgabe festhalten, wird eine Einigung nicht zu erlangen sein. Eine solche Position widerspricht den Interessen des Einlieferers und ist nicht vereinbar mit dem Ziel der Washingtoner Erklärung, die zur Herbeiführung einer „fairen und gerechten“ Lösung auffordert.

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit


Edgar Abs, Tel. 0221/92 57 29-30

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