Auftragsbedingungen

1. Das Kunsthaus Lempertz (im Folgenden Lempertz) versteigert öffentlich als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung des Einlieferers (Kommittenten). Bis zur Durchführung der Auktion ist der Einlieferer an den Auftrag gebunden. Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist Lempertz darüber hinaus berechtigt, in der Auktion nicht versteigerte Objekte innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Auktionsschluss in entsprechender Anwendung der vorliegenden Auftragsbedingungen freihändig, auch online, zu verkaufen.

2. Der Einlieferer versichert, verfügungsberechtigter Eigentümer der Objekte zu sein bzw. ermächtigt zu sein, für ihn zu handeln. Der Einlieferer versichert alle ihm bekannten Informationen zu Provenienz und Herkunft der Objekte mitgeteilt zu haben. Sollte der Einlieferer Kulturgut einliefern, dessen Herkunftsland nicht Deutschland ist, so versichert er, die Ausfuhrbestimmungen des Herkunftslandes (vgl. §§ 21 ff KGSG) und die Einfuhrbestimmungen Deutschlands (vgl. §§ 28 ff KGSG) beachtet zu haben. Die Sachen sind gebraucht. Der Einlieferer steht Lempertz in entsprechender Anwendung des Kaufrechts für Sach- und Rechtsmängel der versteigerten Objekte ein.

3a) Der Einlieferer zahlt

- Bei Einlieferungen in den Abteilungen Moderne Kunst, Zeitgenössische Kunst und Photographie:

9 % des Zuschlagspreises bei Objekten über € 50.000
13 % des Zuschlagspreises bei Objekten von € 5.000 bis € 49.999
17 % des Zuschlagspreises bei Objekten bis zu € 4.999

- Bei Einlieferungen in den Abteilungen Alte Kunst, Kunstgewerbe, Asiatische Kunst sowie Afrikanische und Ozeanische Kunst:

9 % des Zuschlagspreises bei Objekten über € 20.000
13 % des Zuschlagspreises bei Objekten von € 4.000 bis € 19.999
17 % des Zuschlagspreises bei Objekten bis zu € 3.999
(jeweils zzgl. MwSt.) als Kommission an das Kunsthaus Lempertz.

Die Kommission enthält eventuelle Folgerechtsabgaben in Höhe von 1,8 %. Lempertz übernimmt außer der Kunstversteigerung auch die Katalogisierung, Präsentation im Online-Katalog, Lagerung, Versicherung (siehe unter 5.), Ausstellung und Werbung.

b) Der Preis für Farbabbildungen beträgt je nach Größe zwischen € 120 und € 380 (zzgl MwSt.).

4. Die Objekte werden mindestens zu 3/4 der unteren Schätzpreise (Taxen) bzw. zu den umseitig angegebenen Mindestpreisen (Limiten) versteigert; auch wenn zunächst Gebote ausbleiben, kann bis zur Höhe des Mindestpreises ausgerufen werden. Eine nachträgliche Erhöhung des Mindestpreises ist ausgeschlossen. Bleiben Objekte unverkauft, so behält sich Lempertz vor, außer den vereinbarten Nebenkosten 1% vom Schätzpreis für Versicherungskosten vom Auftraggeber zu erheben. Wird der Auftrag vom Einlieferer zurückgezogen, ohne dass Lempertz dies zu vertreten hat, zahlt der Einlieferer die Kommission, gemäß Ziffer 3a.

5. Die Objekte sind Lempertz auf Rechnung und Gefahr des Kommittenten einzuliefern und ggfs. wieder abzuholen; die Kosten des Transportes, der Transportversicherung, die etwa anstehenden Abfertigungskosten des Spe-diteurs etc. trägt der Einlieferer. Lempertz versichert die Sachen für die Dauer seiner Obhut in Höhe des unteren Schätzpreises gegen Einbruch/Diebstahl, Feuer und Leitungswasserschäden auf seine Kosten. Für sonstige Schäden, insbesondere an Rahmen, haftet Lempertz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Aufbewahrung von Emballage ist nicht möglich.

6. Sofern der Einlieferer die unverkauften Objekte nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Versteigerung abgeholt hat, endet die Verwahrungs- und Versicherungspflicht von Lempertz. Lempertz ist sodann berechtigt, die Objekte auf Kosten des Einlieferers selbst oder bei einer Kunstspedition einzulagern und nach Maßgabe des unteren Schätzpreises zu versichern. Die weiteren Versicherungs- und Lagerkosten trägt der Einlieferer; diese betragen bei Selbsteinlagerung durch Lempertz 1% des Schätzpreises p. a. Lempertz haftet bei Verlust oder Beschädigung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

7. Binnen 5 Wochen nach Abschluss der Kunstversteigerung erhält der Kommittent die Abrechnung und nach seiner entsprechenden Anweisung den Versteigerungserlös abzüglich der Kommission sowie etwa verauslagter Kosten, soweit der Erlös bei Lempertz eingegangen ist. Erhält Lempertz den Versteigerungserlös nicht, so kann Lempertz ohne Rechtsnachteile noch nachträglich, d. h. nach Anzeige der Ausführung des Auftrages, dem Einlieferer den Ersteigerer benennen. Falls dem Ersteigerer der Gegenstand schon ausgehändigt wurde, steht Lempertz dem Einlieferer für den Erlös ein. Kosten einer unbaren Auszahlung trägt der Zahlungsempfänger.

8. In diesem Vertrag sind sämtliche Abreden zwischen dem Einlieferer und Lempertz enthalten. Die für den Einlieferer und Erwerber verbindlichen Versteigerungsbedingungen werden separat zur Kenntnis gegeben. Insbesondere wird auf Ziffer 4 hingewiesen: „Lempertz verpflichtet sich bei Abweichungen von den Katalogangaben, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb eines Jahres nach Übergabe in begründeter Weise vorgetragen werden, seine Rechte gegenüber dem Einlieferer gerichtlich geltend zu machen. Maßgeblich ist der Katalogtext in deutscher Sprache. Im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet Lempertz dem Erwerber ausschließlich den gesamten Kaufpreis“. Der Einlieferer erklärt sich mit dem Inhalt der Versteigerungsbedingungen einverstanden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt nicht für die Genehmigung eines Vorbehaltszuschlages.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist Köln. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt.